Satzung
§ 1 – Name, Sitz und Zweck
Der Verein führt den Namen „KG Erfttrabanten e.V. Schönau mit Sitz in 53902 Bad Münstereifel-Schönau. Er ist im Vereinsregister unter der Nr. 1101 eingetragen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Wahrung des karnevalistischen Brauchtums.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keiner Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 2 – Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins bestehen aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich um die Pflege des Schönauer Karnevals besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand und die Mitgliedschaft ist beitragsfrei.
- Fördernde Mitglieder sind Einzelpersonen, Firmen etc., welche die Bestrebung des Vereins ideell und finanziell unterstützen.
- Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters zur Aufnahme in den Verein.
- bleibt frei
- Mitglied des Vereins ist, wer durch Beschluss des Vorstandes in den Verein aufgenommen wurde und seinen Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß entrichtet. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, müssen die Gründe der Ablehnung schriftlich festgelegt werden.
- Der Austritt muss 4 Wochen vor Ablauf eines Kalenderquartals einer Person des Vorstandes schriftlich mitgeteilt werden. Der noch ausstehende Jahresbeitrag ist noch zu begleichen.
- Als Vereinsmitglied wird ausgeschlossen, wer sich vereinsschädigend verhält bzw. die ihm auferlegten Aufgaben nicht erfüllt. Über den Ausschluss beschließt die Jahreshauptversammlung – Mehrheit der Stimmen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet:
- sich den anderen Vereinsmitgliedern gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,
- Streitigkeiten während der Treffen, Veranstaltungen und der gemeinsamen Karnevalszeit zu unterlassen,
- Beschlüsse des Vereins Folge zu leisten,
- sich nach bestem Können für die Belange des Vereins einzusetzen,
- nach bestem Können an den festgesetzten Gemeinschaftsleistungen mitzuarbeiten.
§ 3 – Beiträge
Die Mitglieder der Jahreshauptversammlung setzen die Beiträge für Erwachsene und Jugendliche bei Bedarf auf der Jahreshauptversammlung neu fest.
Die Beiträge sind von den Mitgliedern bis Ende März eines jeden Jahres durch Einzugsermächtigung, Dauerauftrag oder Bar zu zahlen.
Neue Bankverbindungen sind dem Schatzmeister in schriftlicher Form frühzeitig mitzuteilen, die evtl. anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes.
§ 4 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Jährlich ist eine Jahreshauptversammlung einzuberufen. In dringenden Fällen kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
§ 5 – Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der Kassierer/in
Diese Ämter sind verpflichtend zu besetzen.
Darüber hinaus können folgende Ämter besetzt werden:
- 2. Kassierer/in
- Schriftführer/in
- Jugendwart/in
- Pressewart/in
- Beisitzer/innen
Die Anzahl der Beisitzer/innen bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, anstelle des/der 1. Vorsitzenden und des/der 2. Vorsitzenden eine Doppelspitze aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden zu wählen. In diesem Fall entfallen die Bezeichnungen 1. und 2. Vorsitzende/r.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl von Nachfolgern im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied bestimmen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende oder im Falle einer Doppelspitze die beiden Vorsitzenden. Jede dieser Personen ist jeweils allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der/die 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden tätig werden soll. Im Falle einer Doppelspitze sind beide Vorsitzenden gleichberechtigt.
- Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Schriftführer/in oder einem vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder, darunter mindestens ein Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB, anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§ 6 – Wahlen
Blockwahl ist zugelassen.
Für alle Wahlen wird vom Vorstand ein Wahlleiter vorgeschlagen. Dieser Wahlleiter bedarf der Zustimmung der Versammlung. Der Wahlleiter darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Der Wahlleiter kann nicht in den Vorstand gewählt werden.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
§ 7 – Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch persönliche Einladung schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
- Wahl des Vorstands
- Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrags,
- Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
- die Entscheidung im Ausschlussverfahren gem. § 2 Nr. 7
- Wahl der Kassenprüfer
- Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn zumindest 3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks fordern.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der zwei Drittel Mehrheit.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. bzw. 2 Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12 eines jeden Jahres.
Zur Prüfung der Kassengeschäfte werden 2 Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
§ 9 – Kassenprüfung
Die Kassenprüfer haben, ungeachtet des Rechtes zu unvermuteten Prüfungen, die sich auf Stichproben beschränken können, nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Gesamtprüfung vorzunehmen. Die Prüfungen haben sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu erstrecken. Das Ergebnis ist in einem Prüfbericht zusammenzufassen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 10 – Ehrenmitglieder, Ehrenpräsident
Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung ein Mitglied, das sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstands einen aus dem Vorstand ausscheidenden Präsidenten, der sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenpräsidenten ernennen. Der Ehrenpräsident ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 11 – Schlussbestimmungen
- Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch 2 Liquidatoren, die von der über die Auflösung des Vereins beschließenden Versammlung zu bestellen sind. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen des Vereins an die Stadt Bad Münstereifel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in der ehemaligen Gemeinde Schönau zu verwenden hat.
- Für die Materie, die nicht eingehend in der Satzung geregelt ist, sind ergänzend die Bestimmungen des BGB §§ 21 bzw. 55 ff. heranzuziehen.
- Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen die den Sinn der Satzung nicht verändern sowie behördlicherseits angeordnete Änderungen, vorzunehmen.
Das Original enthält zwei Unterschriften der Vorsitzenden und ein handschriftliches Datum „29.04.26“. Gedruckter Stand des Dokuments: 17.04.2026.